Einkaufsbedingungen


zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und der Gebr. Becker GmbH.

1. Maßgebende Bedingungen

Für den Vertrag mit dem Lieferanten sind unsere Einkaufsbedingungen maßgebend und werden Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil und entfalten keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Lieferanten, bis diese Bedingungen durch neue Bedingungen der Gebr. Becker GmbH ersetzt werden.

2. Bestellung

Bestellungen und Lieferabrufe werden nur in Textform (Brief, e-Mail, Telefax, etc.) durch uns erteilt. Jede Bestellung ist sofort mit Angabe der Preise und der Liefertermine zu bestätigen. In der gesamten Korrespondenz sind Bestell-, Material- und Zeichnungs-Nr. unbedingt anzugeben; unterlässt dies der Lieferant, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

3. Liefertermin, Lieferverzug und Vertragsstrafe

Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und den neuen Termin bekannt zu geben, ohne dass seine Pflicht zur Einhaltung des Termins hierdurch berührt wird. Im Falle des Lieferverzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist, haftet der Lieferant für den Verzögerungsschaden. Bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 5% von der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, zu verlangen. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt; die Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.

4. Überlieferungen

Mit Überlieferungen müssen wir uns vorher schriftlich einverstanden erklärt haben. Sollte diese Vorschrift nicht beachtet worden sein, werden wir überlieferte Ware unfrei zurücksenden.

5. Lieferort, Gefahrübergang, Verpackung und Versicherung

Die Lieferung erfolgt, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten an den von uns angegebenen Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung und Versicherung. Der Lieferant verpflichtet sich, in seinem Namen die erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Hat die Lieferung an unsere Hauptniederlassung oder an eine unserer Zweigniederlassungen zu erfolgen, hat der Lieferant die Ware bei der in der Bestellung angegebenen „Insel“ auf dem Gelände der Niederlassung anzuliefern.

6. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7. Zahlungsbedingungen

Alle vom 01. bis 15. eines Monats eingehenden Rechnungen werden am Monatsletzten unter Abzug von 3% Skonto bzw. am 15. des folgenden Monats netto bezahlt. Alle am 16. bis Monatsletzten eingehenden Rechnungen werden am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto bzw. am Monatsletzten netto bezahlt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.

8. Mängelhaftung und Verjährung der Mängelansprüche

Für die Ware übernimmt der Lieferant die Gewähr für die Dauer von mindestens drei Jahren. Bei Waren, die von uns an Dritte weiterverkauft werden, endet die Gewährleistungsfrist frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche des Dritten erfüllt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auslieferung der Ware an uns. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; wir sind berechtigt, vom Lieferanten zunächst nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Falls Mängel vorliegen, die durch wenig aufwendige Nacharbeiten (z.B. Bohren oder Fräsen) durch uns selbst behoben werden können, sind wir im Wege der Ersatzvornahme zur Behebung des Mangels ohne vorherige Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Aufwandes verpflichtet. Dieser Aufwand beträgt mindestens 3 €/Stück. Der Nachweis eines höheren Aufwandes bleibt uns vorbehalten. Einen über 50,00 €/Stück hinausgehenden Aufwand für diese durch uns vorgenommenen wenig aufwendigen Nacharbeiten hat der Lieferant nicht zu erstatten.

9. Rückgabe von Werkzeugen

Muster, Modelle, Zeichnungen und andere die Ware betreffenden Werkzeuge, welche in unserem Eigentum stehen und sich beim Lieferanten befinden, sind jederzeit auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Für den Verlust haftet der Lieferant. Diese Werkzeuge dürfen nur für unsere Zwecke verwendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche dieser Werkzeuge pfleglich zu behandeln und etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Diese Werkzeuge müssen mindestens zehn Jahre für uns aufbewahrt werden. Sie dürfen auch später erst dann vernichtet werden, wenn vorher unsere schriftliche Erlaubnis eingeholt worden ist.

10. Künftige Ersatzteillieferungen

Soweit der Lieferant uns wiederholt oder laufend beliefert, verpflichtet er sich, nach Auslauf der Fertigung eines an uns gelieferten Produkts noch auf die Dauer von weiteren zehn Jahren unsere Belieferung mit Ersatzteilen zu gewährleisten oder uns von der Produktionseinstellung frühzeitig zu benachrichtigen, so dass wir die Möglichkeit haben, eine Umstellung vorzunehmen oder eine Rest-Order zu erteilen.

11. Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Vertragspartei beantragt, ist die andere Vertragspartei berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gebr. Becker GmbH. Wir sind berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten einzuleiten.

13. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.

Stand: 01.07.2007

Gebr. Becker GmbH


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