Allgemeine 
Geschäftsbedingungen

Gebr. Becker GmbH Deutschland

Einkaufsbedingungen

zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und der Gebr. Becker GmbH. Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

Stand: 17.12.2024

 

  1. Für den Vertrag mit dem Lieferanten sind unsere Einkaufsbedingungen maßgebend und werden Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil und entfalten keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Lieferanten, bis diese Bedingungen durch neue Bedingungen von uns ersetzt werden.
  2. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  1. Bestellungen und Lieferabrufe werden nur in Textform (Brief, E-Mail, Telefax, etc.) durch uns erteilt. Jede Bestellung ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen mit Angabe der Preise und der Liefertermine zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen.
  2. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
  3. In der gesamten Korrespondenz sind Bestell-, Material- und Zeichnungs-Nr. unbedingt anzugeben; unterlässt dies der Lieferant, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  4. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Vertragsschluss hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als geschlossen.
  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und den neuen Termin bekannt zu geben, ohne dass seine Pflicht zur Einhaltung des Termins hierdurch berührt wird.
  3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
  4. Im Falle des Lieferverzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist, haftet der Lieferant für den Verzögerungsschaden. Bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 5% von der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, zu verlangen. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt; die Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Mit Überlieferungen müssen wir uns vorher schriftlich einverstanden erklärt haben. Sollte diese Vorschrift nicht beachtet worden sein, werden wir überlieferte Ware unfrei zurücksenden.
  2. Erfolgt die Anlieferung durch den Lieferanten vor dem vereinbarten Liefertermin, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Wenn wir die Lieferung bei vorzeitiger Lieferung nicht zurücksenden, dann lagern wir die Lieferung bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ein. Wir behalten uns bei vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst zur vereinbarten Fälligkeit vorzunehmen.
  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten an den von uns angegebenen Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms) einschließlich Verpackung und Versicherung. Der Lieferant verpflichtet sich, in seinem Namen die erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Hat die Lieferung an unsere Hauptniederlassung oder an eine unserer Zweigniederlassungen zu erfolgen, hat der Lieferant die Ware bei der in der Bestellung angegebenen „Insel“ auf dem Gelände der Niederlassung anzuliefern. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
  1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
  2. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
  3. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  4. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  3. Als Zahlungsbedingungen gelten 30 Tage mit 3 % Skonto und 90 Tage netto als vereinbart.
  4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
  4. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  6. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 6 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  7. Falls Mängel vorliegen, die durch wenig aufwendige Nacharbeiten (z.B. Entgraten / Säubern / Sortieren) durch uns selbst behoben werden können, sind wir im Wege der Ersatzvornahme zur Behebung des Mangels ohne vorherige Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Aufwandes verpflichtet. Dieser Aufwand beträgt mindestens 3 €/Stück. Der Nachweis eines höheren Aufwandes bleibt uns vorbehalten. Einen über 10,00 €/Stück hinausgehenden Aufwand für diese durch uns vorgenommenen wenig aufwendigen Nacharbeiten hat der Lieferant nicht zu erstatten.
  8. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  1. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde
  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns dies nachzuweisen.
  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche mindestens 3 Jahren ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Bei Waren, die von uns an Dritte weiterverkauft werden, endet die Gewährleistungsfrist frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche des Dritten erfüllt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auslieferung der Ware an uns.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen im Sinne der §§ 947, 948 BGB untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
  2. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Er hat die nach den vorstehenden Regelungen in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Gegenstände mit dem Zeichen „Gebr. Becker GmbH, Wuppertal" sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Werkzeugbedingungen.
  3. An Werkzeugen, Formen, Modellen etc., die der Lieferant nach unseren Plänen bzw. Vorgaben für uns anfertigt, erwerben wir mit deren Fertigstellung und Bezahlung, spätestens aber mit Beginn ihrer Nutzung für die Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Teile Alleineigentum. An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant hat die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge mit dem Zeichen „Eigentum GBB" sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  6. Die Werkzeuge müssen mindestens 10 Jahre für uns aufbewahrt werden. Auch nach Ablauf von 10 Jahren dürfen die Werkzeuge erst dann vernichtet werden, wenn vorher unsere schriftliche Erlaubnis eingeholt worden ist. Im Übrigen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Werkzeugbedingungen.
  7. Muster, Modelle, Zeichnungen, Formen, Abbildungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. die Ware betreffenden Werkzeuge, die in unserem Eigentum stehen und sich beim Lieferanten befinden, sind jederzeit auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Verlust haftet der Lieferant.
  8. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Im Übrigen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Werkzeugbedingungen.
  9. Soweit die uns aufgrund des von uns an beigestellten Teilen vorbehaltenen Eigentums zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  10. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

Soweit der Lieferant uns wiederholt oder laufend beliefert, verpflichtet er sich, nach Auslauf der Fertigung eines an uns gelieferten Produkts noch auf die Dauer von weiteren zehn Jahren unsere Belieferung mit Ersatzteilen zu gewährleisten oder uns von der Produktionseinstellung frühzeitig zu benachrichtigen, so dass wir die Möglichkeit haben, eine Umstellung vorzunehmen oder eine Rest-Order zu erteilen.

Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten oder erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis darüber, dass der Lieferant zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dass ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, stellt der Lieferant Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Insbesondere ist er verpflichtet, uns über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich und noch vor Einreichung des Insolvenzantrages in Kenntnis zu setzen. Ist eine solche Mitteilung vor Einreichung des Insolvenzantrages untunlich, so hat er uns unverzüglich nach Einreichung des Insolvenzantrages hierüber zu informieren.

  1. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in den internationalen Wirtschaftsraum genügt. Der Lieferant hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung Der Lieferant verpflichtet sich zudem, den Besteller in die Lage versetzen, seinen Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) bzw. der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzukommen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bzw. Erzeugnisse, die Stoffe enthalten zu liefern, welche die Beschränkungsbedingungen für die vertraglich vorgesehene Verwendung in Anhang XVII REACH-Verordnung nicht erfüllen oder in Anhang XIV REACH-Verordnung gelistet sind. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, keine Produkte/Waren zu liefern, welche bezogen auf ihre jeweiligen homogenen Werkstoffe die in Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführten Konzentrationen überschreiten und für die keine Ausnahme nach Art. 4 in Verbindung mit Anhang III oder IV RoHS-Richtlinie einschlägig ist.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die nach Art. 33 REACH-Verordnung zu erteilenden Informationen auf Anfrage des Bestellers bereits vor der Bestellung zur Verfügung zu stellen, ansonsten unverzüglich, spätestens bei Lieferung der Produkte/Ware, mitzuteilen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, in der er bestätigt, dass die jeweiligen homogenen Werkstoffe der vertragsgegenständlichen Produkte/Waren die zugelassenen Mengenkonzentrationen nach Anhang II RoHS-Richtlinie nicht überschreiten sowie dass die Voraussetzungen der Beschränkungsbedingungen der Spalte 2 des Anhangs XVII REACH-Verordnung nicht erfüllt sind.
  5. Bei Änderungen oder Erweiterungen der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Stoffbeschränkungen nach Anhang II der RoHS-Richtlinie, der Ausnahmen nach Anhang III und Anhang IV der RoHS-Richtlinie, der Kandidatenliste der ECHA, dem Anhang XIV oder dem Anhang XVII REACH-Verordnung hat der Lieferant aktiv die Produkte/Ware dahingehend zu prüfen, ob eine Aktualisierung der Information nach Abs. 3 oder der Erklärung nach Abs. 4 erforderlich ist. Soweit dies der Fall ist, hat der Lieferant dem Besteller unverzüglich und unaufgefordert die jeweils aktualisierten Informationen und Erklärungen zur Verfügung zu stellen.
  6. Die EU-Verordnung 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (EU-Verordnung zu Konfliktmineralien) ist einzuhalten. Sofern Zinn, Tantal, Wolfram, Gold als Material oder Legierungsbestandteil genutzt werden, sind uns hierzu die jeweils aktuellen Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) ausgefüllt zuzusenden. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet über die jeweilige Schmelzerlisten mit den zugelassenen Schmelzhütten den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, die landesspezifischen Regelungen, insbesondere die Gesetze und Verordnungen für Chemikalien einzuhalten. Unter anderem ist der Lieferant zur Einhaltung der Regelungen des US-amerkanischen Toxic Substances Control Acts (TSCA) in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet und hat die verwendeten Bauteilstoffe im TSCA Verzeichnis zu listen. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bzw. Erzeugnisse, die Stoffe enthalten zu liefern, welche den Beschränkungen des TSCA unterliegen. Der Lieferant ist uns gegenüber zur Information und zur Benennung der einschlägigen CAS-Nummern der verwendeten Materialien verpflichtet. Sofern für den Export unserer Produkte in andere Länder weitere Informationspflichten zu erfüllen sind, ist der Lieferant verpflichtet, seinerseits die erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung der Informationspflichten zur Verfügung zu stellen.
  8. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 15 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
  9. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant gegen die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 1 bis einschließlich 8 verstößt.

Der Lieferant hat die in unserer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie und unseren Supplier Guidelines geregelten Grundsätze und Pflichten einzuhalten und wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz in Wuppertal. Wir sind berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten blieben unberührt.

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Lieferbedingungen

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen, solche in Bestellungen oder Bestellformularen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefern oder Zahlungen annehmen.

 

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertragsschluss kommt erst zustande mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  1. Die Preise gelten ab Werk Wuppertal / Apolda, ausschließlich Verpackung, Fracht, Verzollung, Zollkosten, Gebühren, Porto, Versicherung sowie sonstiger Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

  4. Bezüglich der Entgeltminderung verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.
  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, Ihre Einhaltung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

  3. Die Liefertermine verschieben sich angemessen im Falle von durch uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wozu auch Streiks und Aussperrungen gehören, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegen den Verzuges entstehen.

  4. Die Liefertermine verstehen sich ab Werk.

  5. Kommt der Lieferer aus von Ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Besteller Ersatz des ihm durch die Verspätung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 6% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

  6. Gewahrt der Besteller dem Im Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller Ist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei einer Bestellung, die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung auch der noch möglichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Die Haftung des Lieferers ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Im Falle vorsätzlicher Vertragsverletzungen.

  7. Tritt das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, ohne dass ein Vertretenmüssen des Lieferers im Sinne von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit vorliegt oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  1. Die Gefahr geht in jedem Falle spätestens mit der Absendung der Lieferstelle auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat. so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch, Kosten und im Namen des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung alter unserer offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch die dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

  2. Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese au» eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  4. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält.

  5. Alle Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung an uns abgetreten. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen 10 Tagen ab Übergabe der Ware gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erkennen durch den Besteller gegenüber dem Lieferanten schriftlich gerügt werden.

  2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

  3. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller kostenfrei Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

  4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.

  5. Der Lieferer schließt jede weitere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

  6. Die Höhe unserer Ersatzpflicht ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf eigenem groben Verschulden oder dem leitender Angestellter beruht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - für alle Ansprüche in denen sich ein Recht aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder der Leistung selbst ergibt.

  1. Für den Fall nichtvertretbarer Ereignisse im Sinne des Abschnitts III. dieser Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, sind wir verpflichtet, dies nach Erkenntnisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

Erfüllungsort für alle sich beiderseitig aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess ist ausschließlich Wuppertal.

Einkaufs-
Bedingungen

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Liefer-
Bedingungen

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